Die 100 km/h-Zulassung |
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Nachdem darüber allerlei Informationen im Web herumgeistern, keine aber ganz korrekt und komplett ist, habe ich mir kompetente Quellen gesucht:
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Grundlage für die Erteilung für die Ausnahmegenehmigung ist die
Vierte Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 25.04.2008 (BGBl. I Nr. 17 S. 780). Voraussetzung für die Erteilung sind folgende Punkte: 1. Das zul. Gesamtgewicht des Zugwagens darf max. 3,5 t betragen. 2. Das Zugfahrzeug muß mit ABS ausgestattet sein. 3. Das zul. Gesamtgewicht des Anhängers darf maximal 100 % des Leergewichtes des Zugfahrzeuges betragen, wenn dieser über eine Schlingerkupplung verfügt oder mit einem anderen Bauteil ausgerüstet ist, bei dem durch eine ABE oder ein Teilegutachten nachgewiesen ist, dass der Betrieb eier Kombination bis Tempo 120 km/h verbessert wird. Gleiches gilt, wenn ersatzweise das Zugfahrzeug über ein spezielles fahrdynamisches Stabilitätssystem für den Anhängerbetrieb verfügt, für das eine Herstellerbestätigung über die Verbesserung der Fahreigenschaften des Gespannes bis 120 km/ vorliegt. Trifft keiner dieses Punkte zu, darf das zul. Gesamtgewicht des Anhängers maximal 80 % des Leergewichtes des Zugfahrzeuges betragen. 4. Die Reifen des Wohnwagens müssen jünger als 6 Jahre sein und mindestens der Geschwindigkeitskategorie L (= 120 km/h) entsprechen. 5. Die Reifen des Wohnwagens dürfen für Tempo 100 km/h keinen Zuschlag für den Lastindex erhalten. 6. Der Wohnwagen muß über hydraulische Stoßdämpfer verfügen. Außerdem muß am Caravan eine Stabilisierungseinrichtung gemäß ISO 11555-1 (z.B. Al-Ko etc.) installiert sein. Ersatzweise muß der Caravan mit anderen technischen Einrichtungen ausgerüstet sein, denen ein Gutachten den sicheren Betrieb des Gespannes bis 120 km/h bestätigt oder das Zugfahrzeug ist mit ESP für Anhängerbetrieb ausgestattet. Die Vorführung beim TÜV kostet 45 €, die Bescheinigung der Straßenverkehrsbehörde (Landratsamt) und die Aufkleber für Zugfahrzeug und Hänger kosten nochmal 13 €. |
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Geltungsbereich:
Tempo 100 gefahren werden darf im Rahmen dieser Genehmigung auf Autobahnen, aber nicht auf Bundesstraßen, es sei denn sie sind als Kraftfahrstraßen (zweispurige, autobahnähnliche Schnellstraßen) gekennzeichnet. Die Tempo-100-Regelung im Alltag: |
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